Tennisclub Weiß-Blau Grefrath 1974 e.V.
Satzung
- Der Verein führt den Namen „Tennisclub Weiß-Blau Grefrath 1974 e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuss und ist beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht durch Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
- Der Verein besteht aus
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– jugendlichen Mitgliedern
- Aktive Mitglieder sind die volljährigen Mitglieder, die sich in einer vom Verein betriebenen Sportart aktiv beteiligen.
- Passive Mitglieder sind die volljährigen Mitglieder, die sich in einer vom Verein betriebenen Sportart nicht aktiv beteiligen.
- Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe und Personen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
- Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
- Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
- Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen gegen Gebühr benutzen.
§ 7 Pflichten des Mitglieds |
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Organe des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen ihrer persönlichen Daten unverzüglich anzugeben. Dazu gehören insbesondere die Adresse, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.
§ 8 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren |
- Die Mitglieder haben folgende Beträge zu leisten:
– Aufnahmegebühren
– Beiträge
– Umlagen
– Gebühren
- Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
- Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
- Über die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Beitrag und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr.
Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
- Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und Gebühren Sorge zu tragen.
- Die Höhe der Beiträge, Umlagen und Gebühren sowie die Zahlungsbedingungen regelt die vom Vorstand aufzustellende Beitragsordnung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Ausnahmen hiervon sind zugelassen; über diese entscheidet der Vorstand.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
– trotz zweimaliger Mahnung länger als 4 Monate mit der Zahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein ganz oder teilweise im Rück- stand ist,
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
– Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
– sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehren- haft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
- Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
- Der Ausschluss ist schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
- Die Organe des Vereins sind:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
- Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
- Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
- Dem Vorstand gehören an:
– Vorsitzender
– 2. Vorsitzender (stellv. Vorsitzender)
– Schatzmeister
– Sport- und Jugendwart
– ein Beisitzern
- Gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte. Hierzu kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Schatzmeister unterrichtet den Vorstand regelmäßig und auf Anforderung über die Finanzlage des Vereins.
- Sitzungen des Vorstandes werden mindestens einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig.
- Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
- Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Eine Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch Zuwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 12 Wahlen und Stimmrecht |
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren wie folgt gewählt.
- In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden 1. Vorsitzender, Schatzmeister und der Sport- und Jugendwart gewählt.
- In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden 2. Vorsitzender und Beisitzer gewählt.
- Wahlrecht haben alle aktiven und passiven Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Als Vorstandsmitglied sind alle Mitglieder wählbar, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Jedes stimmberechtigtes oder wahlberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
§ 13 Mitgliederversammlung |
- Die Mitgliederversammlung muss alljährlich bis zum 31.03. durch den Vorstand einberufen werden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 10 Tage vorher durch ein Anschreiben an alle stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigte Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung als E-Mail zugesandt.
- Die Einladung informiert über den Termin, den Ort, die Tagesordnung, über vorliegende Anträge und ggf. Satzungsänderungsanträge im vollen Wortlaut.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer vom Vorstand bestimmten Vertretung geleitet.
- Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlleitung, bestehend aus einer Person.
- Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
– Bericht des Vorstandes
– Kassenbericht
– Bericht der Kassenprüfer
– Anträge
– Festsetzung der Vereinsbeiträge und anderer Fälligkeiten
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Verschiedenes
- In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.
Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis spätestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Die Anträge sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
- Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
- In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht bewertet. Stimmengleichheit verwirft einen Antrag.
- Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.
- Satzungsänderungen sowie Veräußerungen oder dauerhafte Nutzungsänderungen von unbeweglichen Vereinsvermögen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
- Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins |
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Fall frühestens einen Monat später eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Diese zweite Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
- Das Mitglied erklärt sich beim Beitritt schriftlich damit einverstanden, dass der Verein die für die Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhebt, verarbeitet und nutzt. Ohne diese Einverständniserklärung kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
- Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
– Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht
– Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adressen
– Vereinsfunktion, Leistungsklasse, Spielergebnisse
- Diese Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder zu betreuen, informieren und zu verwalten.
- Als Mitglied des Landessportbunds Nordrhein-Westfalen, des Deutschen Tennisbunds und des Tennis-Verband Niederrhein ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
- Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Der Verein ist berechtigt, die regionale Presse und andere Medien über den Verein und Sportergebnisse incl. Bilder zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
- Bei Austritt des Mitglieds werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins gelöscht. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.
- Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben und seine erteilte Einwilligung widerrufen. In diesem Fall unterbleiben weitere Veröffentlichungen – siehe hierzu jedoch Abs. 1 letzter Satz.
- Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.11.2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.